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Verfahrensgang

VG Düsseldorf, Beschl. vom 15.02.2022 – 7 L 122/22, IPRspr 2022-142
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 11.03.2022 – 18 B 242/22

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Rechtsgeschäft und Verjährung → Form

Leitsatz

Ein Online - Heirat in den USA (Utah) ist in Deutschland nicht wirksam.

Der Ort der Vornahme des Rechtsgeschäfts bei einer Eheschließung mittels Videokonferenz ist der Aufenthaltsort der Eheschließenden. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

AEUV Art. 20
BGB § 145; BGB § 146 ff.; BGB § 1310; BGB § 1311
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 14
FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 5
Freizügigkeits-RL 2004/38/EG Art. 10
VwGO § 123
ZPO § 294; ZPO § 920

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Der am 20. Januar 2022 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

[2]den Antragsgegner zu verpflichten,

[3]1. ... 2. ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen,

[4]hat keinen Erfolg ...

[5]Der Antrag zu 2. ist zulässig, ...

[6]aber unbegründet.

[7]Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

[8]Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügg/EU, wonach der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber erhält, dass er die erforderlichen Angaben für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht hat, scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist.

[9]Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist Familienangehöriger einer Person u.a. der - hier allein in Betracht zu ziehende - Ehegatte. Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, der Ehegatte eines Unionsbürgers zu sein, denn aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich schon keine im Bundesgebiet gültige Eheschließung.Er hat hierzu vorgetragen, er habe am 17. Juni 2021 mit der 19 Jahre alten bulgarischen Staatsangehörigen S. T. B. gemeinsam vor dem Computer online über die website der Behörden des Bundesstaates V. der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Ehe geschlossen. Hierzu legt er eine dies bestätigende Marriage License & Certificate of Marriage des State und County of V. nebst Apostille des Lieutnant Governor vor. Der Antragsteller hat damit

[10]- ungeachtet der mit gültigem Nationalpass nachgewiesenen bulgarischen Staatsangehörigkeit von Frau B. und der damit glaubhaft gemachten Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV -

[11]nicht glaubhaft gemacht, ein Ehegatte eines Unionsbürgers zu sein.

[12]Dies gilt zunächst bei der Anwendung rein nationalen Rechts. Nach § 1310 Abs. 1 BGB wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach § 1311 BGB müssen die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Wird der Eheschließungswille nicht vor einem Standesbeamten erklärt, haben die Erklärungen, von den Ausnahmen des § 1310 Abs. 2 und 3 BGB abgesehen, keine familienrechtliche Wirkung.

[13]Siede in Grüneberg (Ex-​Palandt), BGB Kommentar, zu § 1310 Rz. 1 ; 81. Aufl. 2022.

[14]Nach diesen Vorschriften ist die sog. Handschuhehe (durch Vertreter oder Boten) oder die sog. Fernehe in Anwendung des deutschen Rechts ausgeschlossen.

[15]Siede in Grüneberg (Ex-​Palandt), BGB Kommentar, zu § 1311 Rz. 5 ; 81. Aufl. 2022.

[16]Die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung in Deutschland liegen danach nicht vor. Bei dem vom Antragsteller vorgetragen Ablauf und den Umständen der angeblichen Eheschließung war kein (deutscher) Standesbeamter zugegen. Vielmehr haben der Antragsteller und Frau B. allein - oder mit den im Marriage Certificate als Zeugen benannten N. U. und B1. C. - vor dem Computer ihr Einvernehmen erklärt.

[17]Die Voraussetzungen einer Heilung einer Nichtehe nach § 1310 Abs. 3 BGB oder der Eheschließung durch einen Scheinstandesbeamten nach § 1310 Abs. 2 BGB liegen schon wegen der fehlenden Eintragung im Eheregister ersichtlich nicht vor.

[18]Eine Eheschließung ist indes auch im Hinblick auf die Verbindung des Sachverhalts zu einem ausländischen Staat (Marriage Certificate aus V. /USA) unter Anwendung des Internationalen Privatrechts (IPR) nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller meint, das von ihm und Frau B. am 17. Juni 2021 per Videokonferenz

[19]- etwa unter Nutzung von Plattformen wie Zoom, bigbluebutton, webex und anderen -

[20]abgegebene Eheversprechen sei in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EGBGB und des Rechts des Bundesstaates V. der USA als wirksame Eheschließung auch hierzulande anzusehen, greift dies nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Nach Art. 14 EGBGB kann das Recht des Staates V. für die Ehewirkungen einer Ehe des Antragstellers und Frau B. nicht maßgeblich sein, da sie mit der allein türkischen und allein bulgarischen Staatsangehörigkeit beider Betroffener und ihrem aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet keinerlei relevante Anknüpfungspunkte nach dieser Vorschrift zu V. verwirklichen.

[21]Das Recht des Staates V. findet nach der Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 EGBGB auch nicht als Ortsrecht, d.h. als das Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, Anwendung. Denn die vermeintliche Eheschließung wurde nicht in V. , sondern in E. vorgenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

[22]Die Eheschließung ist ein familienrechtlicher Vertrag,

[23]Siede in Grüneberg (Ex-​Palandt), BGB Kommentar, Vor § 1310 Rz. 3 ; 81. Aufl. 2022,

[24]der durch Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 146ff BGB) zustande kommt. Ort des Vertragsschlusses ist dabei derjenige, an dem die Annahmeerklärung wirksam wird, d.h. wo sie dem Antragenden zugeht.

[25]Ellenberger in Grüneberg (Ex-​Palandt), BGB Kommentar, Einführung vor § 145 Rz.41 ; 81. Aufl. 2022

[26]Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers haben die vermeintlichen Eheleute sich am 17. Juni 2021 gemeinsam vor einem Computer das Ja-​Wort gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies zu Hause unter der im Rubrum angegebenen Anschrift oder in einem Internetcafe in E. vollzogen wurde. Jedenfalls haben die vermeintlichen Eheleute die Erklärungen im Bundesgebiet und nicht in V. abgegeben und ist ihnen die jeweilige Erklärung des anderen auch im Bundesgebiet zugegangen. Dass ein Behördenmitarbeiter diese Erklärungen in V. aufgenommen oder protokolliert hat, und hierüber eine Bescheinigung erstellt hat, verlagert den Ort der Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht. Das beabsichtigte Rechtsgeschäft "Eheschließung" ist damit im Bundesgebiet vorgenommen worden und hinsichtlich seiner Wirksamkeit an den hiesigen Vorschriften zu messen. Liegt damit der Ort der vermeintlichen Eheschließung im Inland und gebietet auch IPR mangels anderer Verweise damit die Geltung des deutschen Ortsrechts, wird dieses Ergebnis durch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausdrücklich bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Die darüber hinaus für rein ausländische Ehen zugelassene Ausnahme der Eheschließung in im Inland belegenen fremden Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate; vgl. Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB), scheidet tatbestandlich ersichtlich aus.

[27]Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die in ausländerrechtlichen Zusammenhängen bekannte "Dänemark-​Ehe" berufen, deren Wirksamkeit in der aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

[28]Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2010, - 18 B 1643/09 -, juris unter Abkehr vom Senatsbeschluss vom 10.04.2007, - 18 B 303/07 (IPRspr 2007-53) -, in AuAS 2007, 195..

[29]Diese unterscheidet sich von der vom Antragsteller für seine "Eheschließung" benannten Umstände entscheidungserheblich dadurch, dass bei der Dänemark-​Ehe die Eheleute im dänischen Standesamt regelmäßig persönlich anwesend sind und die Eheschließung auch dort vorgenommen wird. Die Maßgeblichkeit des dänischen Rechts für die Wirksamkeit der Eheschließung in Deutschland wird insoweit allein über das Recht des Vornahmeortes gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB vermittelt.

[30]Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des BGH vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 (IPRspr 2021-28) -

[31]in juris, FamRZ 2022, 93-95, und jüngst auch InfAuslR 2/2022

[32]und vom 19.12.1958, - IV ZR 87/58 (IPRspr. 1958–1959 Nr. 112) -

[33]in juris (nur Leitsatz), BGHZ 29, 137-148

[34]vermögen die Rechtsposition des Antragstellers nicht zu stützen. Denn die dort entschiedenen Fallkonstellationen - Eheschließung durch Stellvertreter im mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur bzw. in Italien - unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall maßgeblich ebenfalls durch den Ort der Vornahme der Trauungshandlung. Im zuletzt vom BGH entschiedenen Fall wurde die Trauung in Mexiko und nicht in Deutschland vollzogen (in der älteren Entscheidung in Italien). Auf die dort dann zu entscheidenden Fragen, ob die nach dem (maßgeblichen) Ortsrecht wirksam vorgenommene Eheschließung in Deutschland wegen Verstoßes gegen das ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht Gültigkeit beanspruchen kann, kommt es daher vorliegend gar nicht an.

[35]Ein Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ergibt sich auch nicht aus der von dieser Vorschrift umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit von nicht oder nicht vollständig und nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinien. Die Richtlinie

[36]RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG im ABl. L 229/35,

[37]hat insoweit keinen weiteren personalen Anwendungsbereich als das Freizügigkeitsgesetz. Zwar verzichtet Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie auf die Wiederholung des Tatbestandsmerkmals "Familienangehöriger" für den Anspruch auf Bescheinigung der Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Es wäre aber abwegig anzunehmen, diese Vorschrift würde auch Nicht-​Familienangehörigen einen entsprechenden Anspruch vermitteln. Denn eine Bescheinigung zur Rechtswahrung macht bei offensichtlich nicht bestehenden Ansprüchen keinen Sinn ...

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2022, 681, mit Anm. Wall
InfAusIR, 2022, 175, mit Anm. Gutmann
IPRax, 2022, 637

nur Leitsatz

FF, 2022, 261

Aufsatz

Mayer, IPRax, 2022, 593

Bericht

Haußleiter/Schramm, NJW-Spezial, 2022, 262
Majer, NZFam, 2022, 377
Wall, StAZ, 2022, 117

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/permalink/2022-142