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beck-online: Datum 14.0.2022

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee, Beschl. vom 06.07.2021 – 28 F 2909/21
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Beschl. vom 04.12.2021 – 28 F 2909/21
KG, Beschl. vom 14.01.2022 – 16 WF 1/22, IPRspr 2022-143

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Scheidung, Trennung

Leitsatz

Wenn Ehegatten, die zunächst im Libanon nach schiitischem Ritus vor dem Dschafariya-​Gericht eine wirksame Ehe geschlossen haben, wenige Monate später in Spanien vor dem Standesamt die Ehe schließen, handelt es sich bei der zweiten Eheschließung nicht um eine Doppelehe, sondern um eine wiederholende Eheschließung.

Das Verbot der Doppelehe steht einer Wiederholung der Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht entgegen.

Eine wiederholt geschlossene Ehe ist nur einmal zu scheiden.[LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 1306; BGB § 1314; BGB §§ 1564 ff.
Cc 1889 (Spanien) Art. 9; Cc 1889 (Spanien) Art. 46; Cc 1889 (Spanien) Art. 107
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 13
EuEheVO 2201/2003 Art. 21
FamFG § 113
PStG § 15
Rom III-VO 1259/2010 Art. 1; Rom III-VO 1259/2010 Art. 5; Rom III-VO 1259/2010 Art. 8; Rom III-VO 1259/2010 Art. 11
ZPO § 114; ZPO § 124; ZPO § 127; ZPO § 260; ZPO § 569

Sachverhalt

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die ihr mit dem am 6.7.2021 erlassenen Beschluss gewährte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einem Ehescheidungsverfahren mit dem angegriffenen, am 4.12.2021 erlassenen Beschluss aufgehoben hat. Die Antragstellerin, die libanesische Staatsangehörige schiitischer Konfession ist, hat beantragt, die am 29.12.2007 mit dem Antragsgegner, der zwar im Libanon geboren ist, aber die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und ebenfalls schiitischer Konfession ist, vor dem Standesamt von Axxx xxx in der spanischen Provinz Guadalajara eingegangene Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner hat zwar eingeräumt, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, möchte aber im Interesse der drei gemeinsamen, aus der Ehe hervorgegangenen Kinder an der Ehe zunächst noch festhalten. Weiter hat er vorgetragen, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung in Spanien im Libanon geheiratet haben und die entsprechende, am 27.7.2007 in T., einer östlich von T. gelegenen Kleinstadt ausgestellte und am 26.1.2008 vom Dschafariya-​Gericht xxx bewilligte sowie beim libanesischen Standesamt eingereichte Heiratsurkunde vorgelegt. Hierzu hat er vorgetragen, dass die in Spanien geschlossene Ehe für die Beteiligten seinerzeit der schnellere Weg für einen Familiennachzug der Antragstellerin aus dem Libanon zum Antragsgegner nach Spanien gewesen sei, da die Anerkennung der im Libanon geschlossenen Ehe längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Die Antragstellerin räumt diesen Sachverhalt im Kern ein und trägt ergänzend vor, sie sei mit einem Touristenvisum nach Spanien eingereist.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin, nachdem es dem Antragsgegner auf ihren Antrag, die „spanische Ehe“ zu scheiden, rechtliches Gehör gewährt hatte - dieser hat sich nicht geäußert -, mit Beschluss vom 6.7.2021 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nachdem der Antragsgegner auf die zeitlich frühere Eheschließung im Libanon hingewiesen hat, hat das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4.12.2021 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung der „spanischen Ehe“ aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des (Widerrufs-​) Beschlusses vom 4.12.2021 und eine Wiederherstellung der ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligung anstrebt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), und auch in der Sache begründet:

[3]1. Da aufgrund der libanesischen bzw. spanischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten ein Fall mit Auslandsberührung vorliegt, ist zunächst zu klären, welche Rechtsordnung anwendbar ist (Art. 3 EGBGB). Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob die Ehe der Beteiligten zu scheiden ist oder ob es darum geht, die Ehe aufgrund eines bestehenden Ehehindernissen wie beispielsweise einer Doppelehe zu beseitigen:

[4]a) Eine Scheidung der Ehe unterliegt, da die Beteiligten sich zwar für gewöhnlich im Inland aufhalten, aber keine Rechtswahl getroffen haben, dem deutschen Recht. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1, 8 lit. a) Rom III-​VO (VO (EG) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts). Bei dem hiernach berufenen Recht handelt es sich um eine Sachnormverweisung (Art. 11 Rom III-​VO), so dass sich die Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1564ff. BGB richten.

[5]b) Die Rom III-​VO gilt jedoch, wie sich aus Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. b), lit. c) Rom III-​VO ergibt, nicht für die Beseitigung der Ehe aufgrund von Fehlern oder Hindernissen bei deren Eingehung. Die insoweit anwendbare Rechtsordnung bestimmt sich vielmehr anhand des autonomen deutschen Kollisionsrechts und damit nach dem von Art. 13 EGBGB zu bestimmenden Eheschließungsstatut, das auch Maß gibt für die Folgen von Mängeln bei der Eheschließung (vgl. Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Rn. A 584, A 626f.). Maßgeblich sind danach das spanische bzw. das libanesische Recht als das jeweilige Heimatrecht der Beteiligten (Art. 13 Abs. 1, 5 Abs. 1 EGBGB):

[6](aa) Diese Verweisung wird vom libanesischen Recht als dem Heimatrecht der Antragstellerin angenommen: Nach dem libanesischen internationalen Eherecht unterstehen Ehen, die eine libanesische Muslima mit einem nicht-​libanesischen Muslim eingeht, dem religiösen Recht des Libanon und der libanesischen religiösen Gerichtsbarkeit. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen der Eheschließung und insbesondere den Folgen einer Doppelehe; auch insoweit gilt das libanesische religiöse Ehe- und Familienrecht (vgl. Schönberger/Kreutzberger, Libanon, in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Eherecht [Stand Dezember 2019], S. 25f.).

[7](bb) Nach spanischen Recht gilt entsprechendes: Die Verweisung wird angenommen, da sich die Folgen von Fehlern oder Hindernissen bei der Eingehung der Ehe nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden bestimmen (Art. 107 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 Código Civil; vgl. Daum, Spanien, in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Eherecht [Stand Februar 2021], S. 27f.).

[8](cc) Wenn die Eheschließenden wie hier unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und das Vorliegen eines Ehehindernisses nach den beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu unterschiedliche Rechtswirkungen führt, gilt der Grundsatz des ärgeren Rechts, so dass sich im Ergebnis diejenige Rechtsordnung durchsetzt, die die schärfere Sanktion vorsieht (allgem. Auffassung, vgl. nur Hausmann, IntEuFamR [2. Aufl. 2018], Rn. A 601).

[9]2. Im nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Eheschließung wirksam ist, um Klarheit zu gewinnen, ob eine Ehescheidung oder eine Eheaufhebung bzw. Feststellung der Ehenichtigkeit in Betracht kommen:

[10]a) Der Libanon kennt ein religiös gespaltenes Eheschließungsrecht. Der vorgelegten libanesischen Eheurkunde zufolge gehören beide Beteiligten der schiitischen Konfession des Islam an, so dass für sie das muslimische Eherecht nach dem jafarischen Ritus gilt (vgl. Schönberger/Kreutzberger, Libanon, in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Eherecht [Stand Dezember 2019], S. 29, 31). Die Eheschließung ist danach ein privater Vertrag, der schriftlich abzuschließen und wirksam ist, sobald der Antrag und dessen Annahme vor dem religiösen Richter erklärt worden sind (Fall 899 der Fatwasammlung zum Jafaritischen Recht; vgl. Schönberger/Kreutzberger, Libanon, in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Eherecht [Stand Dezember 2019], S. 31, 98). An diesem Maßstab gemessen, ist die Ehe der Beteiligten gültig; der vorgelegten Urkunde zufolge ist sie am 27. Juli 2007 vor dem Dschafariya-​Gericht xxx/Libanon geschlossen worden. Richtig ist, dass das Dschafariya-​Gericht xxx die Ausstellung der Eheurkunde erst am 26. Januar 2008 bewilligt hat und die Urkunde am gleichen Tag beim Standesamt eingereicht bzw. registriert worden ist: Die Wirksamkeit der Eheschließung wird dadurch jedoch nicht berührt; vielmehr ist die Ehe bereits mit der Annahme des entsprechenden Antrags vor dem religiösen Gericht wirksam geworden und damit bereits am 27. Juli 2007. Das wird auch von den beiden Beteiligten inzwischen nicht mehr im Zweifel gezogen: Die Antragstellerin hat, wie der Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 zeigt, ihre gegenteilige Auffassung aufgegeben und geht nunmehr auch davon aus, dass die „libanesische Ehe“ zeitlich vor derjenigen in Spanien geschlossen wurde.

[11]b) Damit könnte mit der zeitlich nachfolgenden, am 29. Dezember 2007 geschlossenen „spanischen Ehe“ gegen das Verbot der Doppelehe verstoßen worden sein:

[12](aa) Nach spanischem Recht können Personen, die durch Eheband gebunden sind, keine Ehe eingehen (Art. 46 Nr. 2 Código Civil); eine solche Ehe ist nichtig (vgl. Daum, Spanien, in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Eherecht [Stand Februar 2021], S. 36). Gemeint ist damit die bigamische Doppelehe; diese ist verboten (vgl. Huzel, Länderteil Spanien, in Süß/Ring, Eherecht in Europa [4. Aufl. 2021], Rn. 16). Hier liegt jedoch keine bigamische Ehe vor, sondern eine doppelte Eheschließung derselben Ehegatten - die Beteiligten haben die im Sommer 2007 erfolgte (wirksame) Eheschließung vor dem religiösen Gericht im Libanon in Spanien im Dezember 2007 vor dem Standesamt wiederholt. Das stellt keine Doppelehe im Sinn von Art. 46 Nr. 2 Código Civil dar.

[13](bb) Im praktischen Ergebnis gilt nach spanischen Recht damit nichts Anderes als nach deutschem Recht gelten würde: Auch aus deutscher Sicht wäre die in Spanien geschlossene Ehe der Beteiligten nicht als bigamische Doppelehe anzusehen. Das ergibt aus der - im Vergleich mit den Bestimmungen des Código Civil - in diesem Punkt sprachlich deutlicher gefassten Regelung in § 1306 BGB: Eine zu einem Ehehindernis (und damit zu einer aus deutscher Sicht auf Antrag aufhebbaren Ehe, § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB) führende Doppelehe liegt nur vor, wenn einer der beiden Eheschließenden bereits mit einer dritten Person verheiratet (oder in Lebenspartnerschaft verbunden) ist (vgl. Münchkomm/Wellenhofer, BGB [8. Aufl. 2019], § 1306 Rn. 11; Grüneberg/Siede, BGB [81. Aufl. 2022], § 1306 Rn. 1). Das ist hier nicht der Fall. Tatsächlich handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine Doppelehe, sondern lediglich um die Wiederholung der Eheschließung. Das Verbot der Doppelehe steht einer Wiederholung der Eheschließung mit demselben Ehegatten trotz bestehender Ehe nicht entgegen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - 1 VA 12/11 (IPRspr 2012-75a), StAZ 2012, 107 [bei juris Rz. 17]). Die Gründe, weshalb die Eheschließung wiederholt werden, beispielsweise, weil Zweifel über Gültigkeit oder Wirksamkeit der ersten Eheschließung bestehen oder weil - wie hier - die Formalitäten für eine „Anerkennung“ der Ehe gescheut werden, spielen letztlich keine Rolle (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts v. 13. Juni 1996, BT-​Drs. 13/4898, S. 15 sowie Homeyer, StAZ 2003, 50).

[14](cc) Sonstige Gründe dafür, dass die Eheschließung in Spanien ungültig sein könnte, sind weder ersichtlich noch wird das von den Beteiligten behauptet. Davon, dass es sich bei der in Spanien geschlossenen Ehe - wie das Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - um eine Nichtehe handeln würde, kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr ist die Ehe wirksam. Tatsächlich gibt es auch nur eine Ehe der Beteiligten, die allerdings wiederholt geschlossen worden ist. Maßgebliches Eheschließungsdatum ist damit der 27. Juli 2007, das Datum der Eheschließung im Libanon (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. Homeyer, StAZ 2003, 50, 51).

[15]3. Da damit eine wirksame Ehe vorliegt, kommen nicht eine Aufhebung oder eine Feststellung der Nichtigkeit in Betracht, sondern die Ehe ist, soweit im weiteren Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür festgestellt wird, zu scheiden:

[16]a) Damit liegt aber auch keine Täuschung über die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so dass dem Beschluss vom 4. Dezember 2021 über die Aufhebung der gewährten Verfahrenskostenhilfe die Grundlage entzogen ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin ist er deshalb ersatzlos aufzuheben mit der Folge, dass es bei dem am 6. Juli 2021 erlassenen Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sein Bewenden hat. Der Klarstellung halber wurde das im Beschlusstenor deklaratorisch festgestellt.

[17]b) Dass die Antragstellerin mit dem Scheidungsantrag vom 19. Mai 2021 - für diesen Antrag ist ihr mit Beschluss vom 6. Juli 2021 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden - beantragt hat, die in Spanien geschlossene Ehe zu scheiden, steht dem Erfolg der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung genauso wenig entgegen wie dass sie mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 begehrt hat, die im Libanon geschlossene Ehe zu scheiden sowie - in Antragshäufung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO) - gefordert hat, festzustellen, dass es sich bei der „spanischen Ehe“ um eine Nichtehe handelt: Beide Anträge dürften unzutreffend sein. Denn die in Spanien geschlossene Ehe stellt eine wiederholte Eheschließung dar und der mit dem Antrag auf Scheidung der „libanesischen Ehe“ verbundene Antrag, festzustellen, dass es sich bei der „spanischen Ehe“ um eine Nichtehe handelt, kann aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben - es gibt nur eine Ehe, die zu scheiden ist. Dieser Mangel in der Antragsabfassung berührt jedoch nicht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO), weil im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 168) und der Antrag im Verlauf des weiteren Verfahrens noch präzisiert werden kann. Zu erwägen wäre, sich bei der Fassung des Antrags an den Vorgaben des Personenstandsrechts zu orientieren und klarzustellen, dass die am 27. Juli 2007 geschlossene, näher zu bezeichnende Ehe, deren Eheschließung am 29. Dezember 2007 in Spanien entsprechend der Daten in der spanischen Eheurkunde wiederholt wurde, geschieden werden soll (vgl. Homeyer, StAZ 2003, 50f.). Entsprechendes gilt natürlich auch für den Tenor eines möglicherweise zu erlassenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Beschlusses.

[18]c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Anerkennung bzw. Beischreibung in den Personenstandsbüchern gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-​VO (VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1347/200) eines ggf. zu erlassenden Scheidungsbeschlusses in den Heimatländern der Beteiligten anbieten könnte, den Umstand der wiederholenden Eheschließung besonders sorgfältig im Tatbestand und Gründen darzustellen, um ihnen Schwierigkeiten und Probleme bei der Registrierung der Entscheidung in den Personenstandsbüchern ihrer jeweiligen Heimatländern möglichst zu ersparen bzw. dem vorzubeugen.

[19]4. ...



Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2022, 1017
NJ, 2022, 170
NJW-RR, 2022, 797
StAZ, 2022, 374

nur Leitsatz

FF, 2022, 173

Bericht

Finger, FuR, 2022, 335
Majer, NZFam, 2022, 520

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/permalink/2022-143