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Relax-Liegestühle

Verfahrensgang

LG Köln, Urt. vom 26.04.2022 – 31 O 91/20
OLG Köln, Urt. vom 09.12.2022 – 6 U 84/22 (IPRspr 2022-130)

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO richtet sich das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (Schuldner) nach dem Recht, das nach der Rom ​I-VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist. Dabei fallen die dinglichen und die schuldrechtlichen Aspekte der Vereinbarung auch bei Anwendung des Abstraktionsprinzips unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO.

Das Grundgeschäft der Übertragung einer Forderung unterliegt nicht dem Forderungsstatut, sondern unterliegt ihrem eigenen Recht und beschäftigt sich mit der Abtretung selbst.

Das für ein der Abtretung selbst zu Grunde liegende Kausalgeschäft maßgebliche Recht bestimmt sich nach den Art. 3 ff. Rom ​I-VO. Auch ein Verfügungsgeschäft richtet sich nach Art. 3 ff. Rom ​I-VO.

Das Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar richtet sich somit insgesamt nach dem Vertragsstatut. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 398; BGB § 409
Cc (Frankr.) Art. 1690
Rom I-VO 593/2008 Art. 1; Rom I-VO 593/2008 Art. 3 ff.; Rom I-VO 593/2008 Art. 4; Rom I-VO 593/2008 Art. 14
Rom II-VO 864/2007 Art. 6

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Pflicht zur Unterlassung des Vertriebs eines Liegestuhls aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung sowie aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz. Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland Liegestühle mit Fußteil, die von der aufrechten Sitzposition stufenlos bis in eine Liegeposition verstellbar sind und zusammengeklappt werden können. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Liegestühle erfolgten bis 2013 durch die Y. S.A. 2014 gliederte diese an die Klägerin aus. Die Herstellung aller Y.-​Outdoor-​Möbel, insbesondere der obigen, erfolgt seither unter der alleinigen Produktionskontrolle der Klägerin, die auch über das Inverkehrbringen der Liegestühle entscheidet. Das Modell "T." und seine Ausführungsform mit einem ungepolsterten Bezugsstoff - "W." - ist in Deutschland seit über 20 Jahren in unveränderter Form auf dem Markt. Die Konstruktion der Relax-​Liegestühle war Gegenstand eines europäischen Patents mit Schutzerstreckung auf Deutschland, das zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Die Beklagte betreibt unter der Marke "Q." einen Fernabsatzhandel und zwar unter anderem über ihre Websites q.de und q.net sowie über deutsche und österreichische Telefonnummern, die sie über Mitgliederzeitungen und Prospekte bewirbt. Sie spricht lediglich Kunden an, die bereits bei ihr als "Mitglied" registriert sind; Dritte haben keinen unmittelbaren Zugang zu ihren Angeboten. Die Beklagte bot im Jahr 2011 eine Liege an und wurde hierauf von der Y. S.A. abgemahnt. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet, auch in anderen Farben, anzubieten oder zu vertreiben", woran sich eine Abbildung des Liegestuhls anschloss. Die Beklagte ergänzte die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um ein Vertragsstrafeversprechen, mit dem sie sich "für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.11.2011 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen der Firma Y. S.A. gestellt wird und deren Höhe im Bestreitensfall vom zuständigen Landgericht festzusetzen ist." Die Y. S.A. nahm die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wie auch das ergänzte Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich an. Die aus dieser Unterwerfungsvereinbarung stammendenden Rechte der Y. S.A. wurden im Zuge der Ausgliederung der Herstellung und des Vertriebs mit Abtretungsvertrag 2016 an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung wurde der Beklagten nicht angezeigt. Die Beklagte bot das Liegestuhlmodell in Deutschland an und lieferte es auf Bestellung eines Testkäufers nach Pulheim. Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und auf Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer erhöhten, bezifferten Vertragsstrafe in Anspruch genommen sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie abgebildet anzubieten oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen, der Klägerin durch Vorlage eines gegliederten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und an die Klägerin zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat und dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, der die als Vertragsstrafe zu leistende Zahlung übersteigt. Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie mit der Berufung angefochten ist (der Unterlassungsanspruch ist ausdrücklich nicht angegriffen), abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Berufung ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung aufgrund der Unterlassungsvereinbarung auf Feststellung zur Verpflichtung der Zahlung einer Vertragsstrafe richtet (Tenor Ziffer II). Im Übrigen ist die Berufung unzulässig (Tenor Ziffer I 2, 3 und III). In der Sache hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.

[3]1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung aufgrund einer Wettbewerbsverletzung wendet, weil die Beklagte die Berufung insoweit nicht hinreichend begründet hat.

[4]a) ... b) ... c) ... 2. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe richtet (Tenor Ziffer II).

[5]a) Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor ...

[6]b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe auch aktivlegitimiert, nachdem die Y. S.A. der Klägerin die Rechte aus der Unterlassungsvereinbarung wirksam nach § 398 BGB abgetreten hat.

[7]aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner, die nach dem Vortrag der Beklagten im französischen Recht zwingend ist, nicht.

[8](1) Nach Art. 1 Abs. 1 ROM-​I-VO ist diese Verordnung auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Damit regelt die ROM-​I-VO die Frage, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, wenn ein Auslandsbezug bei zivil- oder handelsrechtlichen Schuldverhältnissen besteht.

[9]Vorliegend liegt dem Streit eine Zivil- oder Handelssache zugrunde, nachdem sich die Klägerin auf abgetretene Ansprüche aus einem Vertrag zwischen der Y. S.A. und der Beklagten stützt.

[10]Dem Streit liegt eine schuldvertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Y. S.A. zugrunde. Ein außervertragliches Schuldverhältnis liegt insoweit nicht vor.

[11](2) Vorliegend richtet sich die Frage, ob die Abtretung gegenüber der Beklagten wirksam erfolgt ist, gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom-​I-VO nach deutschem Recht.

[12]Nach Art. 14 Abs. 2 Rom-​I-VO bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

[13]Danach gilt das Recht der abgetretenen Forderung für das Verhältnis des Zessionars zum Schuldner. Daher führt die Übertragung der Forderung nicht zu einer Veränderung der Forderung. Vielmehr gilt hierfür das für die Forderung maßgebliche Recht weiter (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 26).

[14]Das Recht der Forderung wird nach Art. 3 ff. Rom-​I-VO bestimmt (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB aaO, Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 26). Vor diesem Hintergrund richtet sich die Frage, ob eine förmliche Benachrichtigung des Schuldners erforderlich ist, ebenfalls nach dem Recht, dem die Forderung unterliegt (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 33).

[15]Art. 14 Abs. 2 Rom I VO liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - III ZR 371/12 (IPRspr. 2014-269), MDR 2014, 980). Die Abtretung einer Forderung ohne Einwilligung des Schuldners kann daher nicht zu einer Benachteiligung des Schuldners führen.

[16]Im vorliegenden Fall ist die Unterlassungsvereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus der Rechtswahl zwischen der Y. S.A. und der Beklagten im Rahmen der Unterlassungsvereinbarung.

[17]Nach Art. 3 Abs. 1 Rom-​I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben.

[18]Nach dieser Regelung haben die Parteien im Rahmen der Unterlassungsvereinbarung zwar nicht ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Da der Abmahnung aber ausschließlich und ausdrücklich deutsches Recht zugrunde lag und sich die Abmahnung und die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf eine Unterlassung in Deutschland bezog, ergibt sich jedenfalls aus den Umständen des Falles eindeutig, dass deutsches Recht vereinbart wurde. Es liegt - wie die Klägerin mit Recht ausführt - fern, auf die Unterlassungsverpflichtung, die sich auf eine Unterlassung nach deutschem Recht bezieht, sodann das Recht eines anderen Staates anzuwenden, auch wenn die Y. S.A. und die Beklagte ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Frankreich und Österreich hatten, zumal eine Nähe zu dem Recht eines dieser beiden Länder nicht anzunehmen ist.

[19]Selbst wenn dies anders gesehen würde, ergäbe sich aus Art. 4 Abs. 3 Rom-​I-VO, dass deutsches Recht auf die Unterlassungsvereinbarung anzuwenden ist. Nach Art. 4 Abs. 3 Rom-​I-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung aufweist, als zu den in Art. 4 Abs. 1 und 2 Rom-​I-VO genannten Staaten.

[20]Hier ergibt sich aus der nach deutschem Wettbewerbsrecht erfolgten Abmahnung und der Tatsache, dass für die Frage, ob eine Wettbewerbsverletzung vorliegt, nach Art. 6 Abs. 1 Rom-​II-​VO das Marktortprinzip gilt, dass auch die aufgrund der Wettbewerbsverletzung abgegebene Unterlassungserklärung nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, im dem die Verletzung stattgefunden hat. Denn zu eben diesem Staat hat die Sache die engste Verbindung.

[21](3) Nach deutschem Recht bedarf die Abtretung gemäß § 398 BGB keiner Anzeige gegenüber dem Schuldner. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Die Abtretungsanzeige hat gemäß § 409 BGB lediglich die Wirkung, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

[22](4) Dass Art. 1690 des französischen Code Civil eine förmliche Bekanntmachung vorsieht (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 33), führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Eine Benachteiligung der Beklagten als Schuldnerin erfolgt hierdurch nicht, weil die Forderung auch ursprünglich deutschem Recht unterlag und eine Änderung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien der Abtretung (Klägerin und Y. S.A.) nicht erfolgt ist.

[23]bb) Die Y. S.A. und die Klägerin haben die Abtretung der Rechte aus der Unterlassungsvereinbarung auch wirksam vereinbart.

[24](1) Die Vereinbarung über die Abtretung der Rechte aus der Unterlassungsverpflichtung richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom-​I-VO nach deutschem Recht, nachdem Zedent und Zessionar die Anwendung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart haben.

[25]Art. 14 Abs. 1 Rom-​I-VO ist gemäß Art. 1 Rom-​I-VO grundsätzlich anwendbar, weil es um ein vertragliches Schuldverhältnis in einer Zivil- oder Handelssache geht und eine Ausnahmevorschrift nicht eingreift. Auch handelt es sich angesichts der Abtretung einer Forderung, die - wie dargelegt - nach deutschem Recht zu beurteilen ist, um ein Schuldverhältnis, das eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (Art. 1 Abs. 1 Rom-​I-VO).

[26]Nach Art. 14 Abs. 1 Rom-​I-VO richtet sich das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (Schuldner) nach dem Recht, das nach der Rom-​I-VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist. Dabei fallen die dinglichen und die schuldrechtlichen Aspekte der Vereinbarung auch bei Anwendung des Abstraktionsprinzips unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Rom-​I-VO (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 21). Das Grundgeschäft der Übertragung unterliegt damit nicht dem Forderungsstatut (s.o.), sondern unterliegt ihrem eigenen Recht und beschäftigt sich mit der Abtretung selbst. Das für ein der Abtretung selbst zu Grunde liegende Kausalgeschäft maßgebliche Recht bestimmt sich nach den Art. 3 ff. Rom-​I-VO (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 22 f.). Auch Verfügungsgeschäft richtet sich nach Art. 3 ff. Rom-​I-VO. Das Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar richtet sich somit insgesamt nach dem Vertragsstatut (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-​I-VO Rn. 24).

[27]Da die Y. S.A. als Zedent und die Klägerin als Zessionar im Rahmen der Abtretung ausdrücklich deutsches Recht vereinbart haben, haben sie dies gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2 Rom-​I-VO ausdrücklich gewählt. Gründe, die zur Unzulässigkeit der Rechtswahl führen würden, sind weder ersichtlich noch dargelegt. Da die Abtretungsvereinbarung und die Übertragung der Forderung das Innenverhältnis zwischen der Zedentin (Y. S.A.) und der Zessionarin (Klägerin) betreffen und die Beklagte als Schuldnerin über die Anwendung der Regelung des Art. 14 Abs. 2 Rom-​I-VO geschützt wird, greift die Argumentation der Beklagten, die Abtretungsvereinbarung und die enthaltene Rechtswahl seien ein Vertrag zu Lasten Dritter, nicht.

[28]Die von der Beklagten als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt S. setzt sich mit der Frage, welches Recht nach den o.g. Kollisionsnormen anzuwenden ist, nicht auseinander. Die apodiktische Feststellung, dass auf die Abtretung zwischen zwei französischen Firmen französisches Recht anwendbar sei, übersieht die Kollisionsnormen und die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Forderungsstatut. Aus den Ausführungen von O. geht allein hervor, dass im französischen Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung eine Anzeige an den Schuldner erforderlich ist. Mit der Frage, welches Recht anzuwenden ist, beschäftigt sich diese Stellungnahme nicht. Darauf, dass im französischen Recht eine Anzeige der Abtretung an den Schuldner erforderlich ist, kommt es indes - wie dargelegt - nicht an.

[29](2) Die Abtretung zwischen der Zedentin und der Klägerin ist nach § 398 BGB wirksam. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen diesen liegt vor ...

[30]c) Schließlich besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die Höhe der Vertragsstrafe nicht beziffern kann, ohne Kenntnis vom Umfang der Verletzung der Unterlassungsvereinbarung zu haben.

[31]3. ...

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